Satzung

Satzung der Stiftung Ernst-Bloch-Zentrum.

Präambel

 

Der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen am Rhein beschloß am 3. März 1997 die Einrichtung des Ernst-Bloch-Zentrums. Nach der Einrichtung des Ernst-Bloch-Archivs und des Ernst-Bloch-Preises und schließlich dem Erwerb des Tübinger Wohnungsnachlasses von Ernst und Karola Bloch ist dies der entscheidende Schritt in die Richtung eines überregional wirksamen Kultur- und Wissenschaftsinstituts.

 

Das Ernst-Bloch-Zentrum, hauptsächlich aus Mitteln der Stadt Ludwigshafen finanziert, wird mit der Einrichtung der „Stiftung Ernst-Bloch-Zentrum“ dauerhaft abgesichert. In der Stiftung engagieren sich Kräfte aus Politik, Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft für das kulturelle Erbe von Ernst Bloch und die Fortentwicklung der Zukunftsthemen, die auch andere kultur- und sozialwissenschaftliche Strömungen einschließen.

 

Der Bedeutung Ernst Blochs entsprechend wird es Aufgabe des Ernst-Bloch-Zentrums sein, national wie auch international zu wirken.

 

 

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

 

1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Ernst-Bloch-Zentrum (im folgenden Bloch-Stiftung genannt).

 

2) Die Bloch-Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein.

 

 

§ 2

Stiftungszweck

 

1) Stiftungszweck ist die Förderung des Ernst-Bloch-Zentrums.

 

2) Die Aufgaben des Ernst-Bloch-Zentrums sind insbesondere

 

a) die Pflege und Mehrung des durch den Nachlaß aus der Tübinger Wohnung von Ernst und Karola Bloch aufgestockten archivalischen Bestand des Ernst-Bloch-Archivs und dessen Anwendung und Auswertung für wissenschaftliche Zwecke,

b) die Präsentation einer Dauerausstellung zu Ernst und Karola Bloch,

c) die Auslobung des Ernst-Bloch-Preises sowie die Herausgabe des Bloch-Almanachs und anderer wissenschaftlicher Publikationen,

d) die Initiierung bzw. Realisierung interdisziplinär ausgerichteter wissenschaftlicher Forschungs- und Kulturprojekte mit überregionaler Bedeutung unter besonderer Berücksichtigung vernetzender Maßnahmen,

e) die Schaffung von Möglichkeiten zum künstlerischen und wissenschaftlichen Austausch auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene unter Berücksichtigung der Blochschen Themen Prinzip Hoffnung, konkrete Utopie, aufrechter Gang und Zukunftsgestaltung.

f) Die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen, die sich mit Forschung zum Werk Ernst Blochs sowie mit dessen Verbreitung befassen.

 

3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung aus Bloch-Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

 

§ 3

Stiftungsvermögen

 

1) Das Anfangsvermögen der Bloch-Stiftung beträgt 1.533.364 Euro (in Worten: eine Million Fünfhundertdreiunddreißigtausenddreihundertvierundsechzig).

 

2) Das Stiftungsvermögen soll durch weitere Zuwendungen der Stifter oder Dritter erhöht werden.

 

3) Das Stiftungsvermögen ist jederzeit in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind.

 

 

§ 4

Stiftungserträge

 

Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen ausschließlich für die in § 2 genannten Stiftungszwecke verwendet werden. Sie werden als Bestandteil des für das Ernst-Bloch-Zentrum aufgestellten Gesamthaushalts eingesetzt.

Die Erträge des Stiftungsvermögens können durch Zuwendungen Dritter (Spenden, Sponsorenmittel etc.) ergänzt werden.

 

 

§ 5

Gemeinnützigkeit

 

1) Die Bloch-Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 

2) Die Bloch-Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

3) Die Bloch-Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zwecke der Bloch-Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 6

Organ der Bloch-Stiftung

 

1) Das Organ der Bloch-Stiftung ist der Stiftungsrat.

 

2) Die Mitglieder des Organs üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

 

 

§ 7

Stiftungsrat

 

1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens neun Mitgliedern.

Dem Stiftungsrat gehören an:

 

a) der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Ludwigshafen am Rhein,

b) je ein/e Vertreter/in der Gründungsinstitutionen oder ihrer Rechtsnachfolger:

- Stadtsparkasse Ludwigshafen am Rhein

- Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur,

- Stiftung der Landesbank Rheinland-Pfalz

c) je ein von den Erben von Ernst und Karola Bloch, Dr. Jan Robert Bloch und Mirjam Josephsohn bzw. deren Rechtsnachfolgern bestimmter Vertreter.

d) drei im Sinne des Stiftungszwecks ausgewiesene Fachleute aus Kultur, Wissenschaft oder Forschung, die von den institutionellen Vertretern im Stiftungsrat (§7,1 a,b) für die Dauer von zwei Jahren benannt werden.

e) Spendern und Sponsoren, die mindestens 255.646 Euro in das Stiftungsvermögen der Bloch-Stiftung einbringen, wird auf Wunsch je ein Sitz im Stiftungsrat eingeräumt.

 

2) Vorsitzender des Stiftungsrats ist der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Ludwigshafen am Rhein. Der/die stellvertretende Vorsitzende wird aus dem Kreis der Stifter gewählt.

 

 

§ 8

Aufgaben des Stiftungsrats

 

1) Der Stiftungsrat verwaltet die Bloch-Stiftung und übergibt die Erträge des Stiftungsvermögens in den Gesamthaushalt des Ernst-Bloch-Zentrums. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt über die Leitung des Ernst-Bloch-Zentrums, die als Geschäftsführung fungiert.

 

2) Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung fest und legt diese unverzüglich nach Feststellung der Aufsichtsbehörde vor.

 

3) Der Stiftungsrat vertritt die Bloch-Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Der Stiftungsrat kann dem Geschäftsführer eine entsprechende Vollmacht erteilen.

 

 

§ 9

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrats

 

1) Der Vorsitzende des Stiftungsrats beruft den Stiftungsrat mindestens einmal im Jahr mit einer Ladungsfrist von drei Wochen zu den Sitzungen ein. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in, anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Herstellung von Beschlüssen im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig.

 

2) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt.

 

3) Satzungsänderungen sowie Entscheidungen über die Aufhebung der Bloch-Stiftung benötigen eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder.

 

 

§ 10

Stiftungsaufsicht

 

Die Bloch-Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

 

 

§ 11

Auflösung oder Aufhebung der Bloch-Stiftung

 

1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Bloch-Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt Ludwigshafen am Rhein, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat.

 

2) Eine Rückerstattung des Stiftungskapitals an die Stifter ist nicht möglich.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier in Kraft.

 

Ludwigshafen am Rhein, den 23. Juni 2000

Dr. Wolfgang Schulte

Oberbürgermeister der Stadt Ludwigshafen a. Rh.

Werner Severin

Vorstandsvorsitzender der Stadtsparkasse Ludwigshafen a. Rh.

Kurt Beck

Vorstandsvorsitzender der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur

Klaus G. Adam

Stellvertretender Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung der Landesbank Rheinland-Pfalz

 

 

Die Änderung der Stiftungssatzung tritt mit Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsbehörde Trier vom 16. April 2015 in Kraft.